Sämtliche Rechtsgeschäfte werden im Namen
und für Rechnung Rotek Handels GmbH, mit Firmensitz in Hagenbrunn,
Handelsgericht Korneuburg, im folgenden Rotek genannt, abgeschlossen,
welcher die Auftragserfüllung obliegt und an die alle Zahlungen
zu leisten sind.
1. Allgemeines:
1.1. Subsidiär zu den Angaben in der Auftragsbestätigung gelten
nachstehende Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen. Diese
Geschäfts- und Lieferbedingungen werden durch die Auftragserteilung
als maßgebend anerkannt. Entgegenstehende Allgemeine Geschäfts-
und Lieferbedingungen des Auftraggebers gelten als nicht vereinbart
und es wird ihnen hiermit ausdrücklich widersprochen.
1.2. Sämtliche Angebote der Rotek (auch Pro-forma-Rechnungen) sind
mangels ausdrücklicher Bindung, freibleibend.
1.3. Die Rotek ist berechtigt Sub-Unternehmer mit der Erbringung von
Leistungen aus diesem Vertragsverhältnis zu beauftragen.
1.4. Bei Verbrauchergeschäften bleiben die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes
unberührt.
1.5. Kaufverträge und sonstige Bestellungen kommen durch Entgegennahme
der Willenserklärung des Käufers zustande. Vorzugsweise sind
Bestellungen schriftlich oder per Fax an uns zu senden. Einer schriftlichen
Bestätigung bedarf es daher nicht. Sämtliche zwischen Kunden
und Mitarbeitern von Rotek abgeschlossenen Vereinbarungen kommen bloß
mit dem Vorbehalt zustande, dass ihnen die Geschäftsführung
zustimmt. Es steht Rotek frei, die von ihren Vertretern angebahnten
Rechtsgeschäfte nicht zu genehmigen. Ein solcher Fall ist dem Kunden
binnen 3 Wochen mitzuteilen; das mit ihm angebahnte Rechtsgeschäft
gilt sodann als von vornherein nicht zustande gekommen.
2. Preise:
2.1. Sofern zwischen Auftraggeber und Rotek nicht anderes vereinbart
ist, gelten die im Angebot angeführten Preise und Versandkosten.
Alle Preise sind ohne gesetzlicher Umsatzsteuer angegeben.
2.2. Bei einer Änderung der maßgeblichen Kostenfaktoren nach
Vertragsabschluß, insbesondere was die Löhne, Material- und
Transportkosten betrifft, behält sich Rotek ausdrücklich das
Recht vor, den vereinbarten Preis unter Berücksichtigung aller
Umstände angemessen zu erhöhen.
2.3. Sind nicht Fixpreise vereinbart, so ist Rotek berechtigt, die am
Tag der Lieferung gültigen Listenpreise zu verrechnen. Sind in
den Verkaufpreisen öffentliche Abgaben enthalten, die nach Abschluss
des Vertrages, jedoch vor Bezahlung des Kaufpreises erhöht werden,
so ist Rotek berechtigt, den Käufer mit diesen zusätzlichen
Nebenkosten zu belasten. Ebenso ist Rotek berechtigt, eine zwischen
Vertragsabschluß und Lieferung nicht unerheblich zu Lasten Rotek
eingetretene Veränderung von Fremdwährungskursen zum Euro
zum Anlass einer Vertragsanpassung oder zum Rücktritt vom Vertrag
zu nehmen. Rotek ist berechtigt, Vorauskasse zu begehren.
3. Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug:
3.1. Rotek ist berechtigt, bei Aufträgen mit einer Auftragssumme
von über EUR 100,- bei Teillieferungen Teilrechnungen zu legen.
Alle (Teil-)Rechnungen sind, sofern nicht anderes ausdrücklich
vereinbart ist, prompt nach Erhalt der Rechnung und ohne jeglichen Abzug
fällig. Eine angemessene Erstreckung der Zahlungsfrist ist nur
bei wesentlichen Mängeln gestattet.
3.2. Zahlungen können mit schuldbefreiender Wirkung nur am Firmensitz
der Rotek oder durch Überweisung auf ein auf den Geschäftspapieren
der Rotek angegebenes Konto geleistet werden.
Der Auftraggeber ist bei einer Bezahlung durch bargeldlosen Zahlungsverkehr/und
oder Bankeinzug haftbar für eine reibungslose Abwicklung durch
die beauftragte Bank. Sämtliche dabei erwachsenden Spesen, insbesondere
auch für den Fall mangelnder Kontodeckung, sind vom Auftraggeber
zu tragen. Die Zahlung gilt erst als bewirkt, wenn sie dem Konto der
Rotek endgültig gutgeschrieben wurde.
3.4. Bei Zahlungsverzug, auch mit nur einer fälligen Forderung,
werden alle offenen Forderungen – auch solche aus anderen Geschäften
und unabhängig von einer abweichenden Zahlungsvereinbarung –
sofort fällig und Rotek kann nach ihrer Wahl sofort Zahlung oder
Sicherstellung der noch offenen Forderungen – insbesondere durch
Bankgarantie – verlangen und bis zur Zahlung bzw. Sicherstellung
mit der Erfüllung ihrer Verpflichtungen innehalten, oder aber fristlos
vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung
verlangen.
3.5. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die durch seinen Zahlungsverzug
tatsächlich entstandenen und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung
notwendigen Kosten und Aufwendungen der Rotek zu ersetzen; dazu zählen
unbeschadet einer prozessrechtlichen Kostenersatzpflicht, die Kosten
einer Beweissicherung, außergerichtliche Kosten, insbesondere
Mahnkosten, die tarifmäßigen Kosten der Einschaltung eines
konzessionierten Inkassounternehmens, die Kosten der Einschaltung einer
Auskunftei oder eines Kreditschutzverbandes, sowie die tarifmäßigen
Kosten eines Rechtsanwaltes.
Des weiteren ist Rotek bei Zahlungsverzug berechtigt Verzugszinsen von
2 % p.a. über dem Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank
zum Zeitpunkt der Fälligkeit, mindestens jedoch 12 % p.a., begehren.
3.6. Einlangende Zahlungen werden grundsätzlich zuerst auf entstandene
Spesen und Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf das rückständige
Kapital angerechnet.
3.7. Der Käufer ist nicht berechtigt, allfällige Gegenforderungen,
die er gegen Rotek haben sollte, mit dem Kaufpreis oder damit in Zusammenhang
stehende Forderungen von Rotek zu kompensieren.
4. Lieferung:
4.1. Erfüllungsort ist die in der Auftragsbestätigung angegebene
Adresse. Die angegebenen Lieferfristen und –termine gelten als
annähernd, sofern nicht ausdrücklich ein Fixgeschäft
vereinbart wurde.
4.2. Im Falle eines Verzuges hat der Auftraggeber die Rotek zu mahnen
und ihr eine angemessene Nachfrist zu setzen, widrigenfalls keine Verzugsfolgen
eintreten.
4.3. Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen – insbesondere
der Zahlungsverpflichtung – nicht nach, oder kommt es zu Lieferverzögerungen
aufgrund höherer Gewalt, sonstiger unvorhergesehener, außerhalb
der Einflusssphäre der Rotek liegender Ereignisse, wie z.B. Streik,
Aussperrung, Betriebsstörung, Verzögerung in der Auslieferung
durch Vorlieferanten, etc., so wird die Rotek auf die Dauer des Zahlungsverzuges
bzw. für die Dauer der Störung im Umfang ihrer Auswirkung
von der Liefer-/Leistungspflicht befreit und steht es ihr zu, die Lieferfrist
gegebenenfalls angemessen zu verlängern. Ist die Liefer-/Leistungsfirst
bereits abgelaufen, so beginnt eine angemessene neue Liefer-/Leistungsfrist
zu laufen.
4.4. Rotek steht es frei, die Art der Versendung der Ware und das Transportmittel
auszuwählen.
4.5. Angekündigte Liefertermine gelten, wenn keine Fixgeschäfte
vereinbart worden sind, als bloß annähernd geschätzt.
Wird ein vereinbarter Liefertermin um mehr als 4 Wochen überschritten,
so kann der Käufer schriftlich eine Nachfrist von vier Wochen setzen
und nach ihrem Verstreichen vom Vertrag zurücktreten. Für
diesen Fall ist davon auszugehen, dass die Vereinbarung ohne Verschulden
von Rotek nicht erfüllt werden konnte. Schadenersatzansprüche
an Rotek sind ausgeschlossen. Rotek steht es frei, in Teillieferungen
zu liefern. Der Käufer ist verpflichtet, die Teillieferungen anzunehmen,
die auch gesondert verrechnet werden können.
4.6. Fälle höherer Gewalt entheben Rotek von der Lieferpflicht.
Das gleiche gilt für alle unvorhergesehenen, vom Willen von Rotek
unabhängige Störungen und Erschwerungen der Liefermöglichkeit,
wie Betriebsstörungen aller Art, Rohstoffmangel und behördliche
Maßnahmen, welcher Art auch immer. Hierzu zählt insbesondere
auch der gänzliche oder teilweise Ausfall von Lieferungen, aus
welchem Grunde immer, seitens einer bestehenden oder von Rotek in Aussicht
genommenen Bezugsquelle. Es besteht auch keine Verpflichtung für
Rotek, bei Eintritt einer der vorgenannten Umstände die Eindeckung
mit der vertragsgegenständlichen oder einer gleichartigen Ware
bei fremden Bezugsquellen vorzunehmen.
4.7. Die Lieferkondition lautet grundsätzlich ab Lager Hagenbrunn.
Der Versand erfolgt im Auftrag des Kunden.
4.8. Bei Inlandssendungen ab einem Warenwert von EUR 1.400,- werden
3 ‰ des Bruttowarenwertes als Versicherungsprämie von Rotek
in Rechnung gestellt. Ausgenommen von dieser Regelung sind jene Kunden,
die ausdrücklich (schriftlich) auf den Verzicht einer solchen Versicherungsleistung
hinweisen, oder, jene die auf den RVS/SVS Verbotslisten enthalten sind.
4.9. Bei Lieferungen welche per Taxi oder Botendienst erfolgen, gilt
die Ware grundsätzlich als nicht versichert, der Transport erfolgt
im Auftrag und auf Risiko des Kunden. Als rechtliche Grundlage (Haftungsbedingung)
für den Versand von unversicherter Ware durch dritte (Spediteur)
gelten die AösP (Allgemeine Österreichische Spediteurbedingungen)
und die ADSp (Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen). Transportschäden
müssen innerhalb von 48 Stunden nach Erhalt der Sendung schriftlich
bei Rotek gemeldet werden und ein sichtbarer Schaden sofort bei Übernahme
durch einen qualifizierten Vorbehalt am Transportdokument vermerkt werden,
da eine spätere Regulierung des Schadens andernfalls nicht mehr
möglich ist.
5. Gefahrenübergang und Annahmeverzug:
5.1. Mit der Bereitstellung (Anzeige) der Lieferung/Leistung geht die
Leistungs- und Preisgefahr auf den Auftraggeber über.
5.2. Mit dem Gefahrenübergang gilt der Vertrag als durch Rotek
erfüllt und haftet diese nur noch für Mängel der Ware.
6. Qualitätsangaben:
6.1. Werden nicht bestimmte Eigenschaften bedungen, so liefert Rotek
Erzeugnisse handelsüblicher Qualität. Maß- und Analysenangaben
stellen Näherungswerte dar, die geringfügig über- oder
unterschritten werden können.
6.2. Werden Eigenschaften der unter einer bestimmten Bezeichnung vertriebenen
Ware verändert (z. B. bei Nachfolgemodellen), so ist Rotek berechtigt,
das geänderte Produkt zu liefern.
7. Eigentumsvorbehalt und Urheberrecht:
7.1. Rotek behält sich das Recht an sämtlichen von ihr gelieferten
Waren bis zur Bezahlung ihrer Gesamtforderungen aus der Geschäftsverbindung
vor.
7.2. Der Auftraggeber ist in jedem Fall bei einer Veräußerung
oder einer sonstigen den Eigentumsvorbehalt der Rotek berührenden
Verfügung verpflichtet, diese Rechtsvorgänge unter Wahrung
des Eigentumsvorbehaltes der Rotek vorzunehmen und sämtliche Ansprüche
gegenüber seinem Rechtsnachfolger aus der Veräußerung
oder der sonstigen Verfügung in Ansehung des Vertragszustandes
der Rotek abzutreten und davon auch seinen Vertragspartner – den
Erwerber des Vertragsgegenstandes oder sonst durch die Verfügung
über den Vertragsgegenstand Begünstigten – zu verständigen.
Der Auftraggeber tritt bereits jetzt die aus dem Weiterverkauf oder
einem sonstigen Rechtsgrund (auch aufgrund einer unerlaubten Handlung)
bezüglich der Vorbehaltsware erwachsende Forderungen in Höhe
des Brutto-Rechnungswertes der Vorbehaltsware an die Rotek ab. Dies
gilt auch für Saldoforderung aus einem vereinbarten Kontokorrent.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Abtretung sämtlicher Forderungen
an die Auftraggeberin in seinen Büchern anzumerken.
Bei einem Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Auftraggeber
auf das Eigentum der Rotek hinzuweisen und diese unverzüglich zu
benachrichtigen, sowie ihr alle Informationen und Unterlagen zu überlassen,
die zur Abwehr derartiger Eingriffe notwendig sind. Die Kosten, die
der Rotek durch die Abwehr der Eingriffe entstehen, hat der Auftraggeber
zu tragen.
7.3. Bei einem Verstoß des Auftraggebers gegen eine Bestimmung
des Punktes 7.2. ist Rotek berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware
bis zur Bezahlung oder Bestellung einer geeigneten Sicherheitsleistung
zu verlangen und liegt hierin kein Rücktritt vom Vertrag.
7.4. Sämtliche von der Rotek erstellten technischen Unterlagen,
verbleiben auch nach einer Übergabe im Eigentum der Rotek und unterliegen
– soweit die Voraussetzungen hiefür vorliegen – dem
Urheberrecht.
8. Rücktritt:
8.1. Rotek hat das Recht, aus wichtigen Gründen vom Vertrag mit
sofortiger Wirkung zurückzutreten. Derartige wichtige Gründe
liegen insbesondere dann vor, wenn
8.1.1. der Auftraggeber mit fälligen Zahlungen trotz qualifizierter
Mahnung und Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen ganz oder auch nur
teilweise in Verzug ist,
8.1.2. der Auftraggeber gegen eine sonstige wesentliche Bestimmung des
Vertrages oder dieser AGBs verstößt,
8.1.3. über das Vermögen des Auftraggebers ein Ausgleichs-,
Konkurs- oder Vorverfahren eröffnet wird, oder die Eröffnung
eines derartigen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen
wird,
8.1.4. der Auftraggeber bei Vertragsabschluß unrichtige Angaben
machte oder Umstände verschwiegen hat, bei deren Kenntnis die Rotek
den Vertrag nicht bzw. nicht in der gleichen Art und Weise abgeschlossen
hätte,
8.1.5. Leistungsstörungen, insbesondere in Form höherer Gewalt,
unvorhersehbarer Ereignisse und Hindernisse, Betriebsstörungen,
zwingend vorgeschriebene Auflagen aller Art, vorkommen, die eine Leistung
der Rotek wesentlich erschweren oder gänzlich unmöglich machen,
sofern sie nicht nachweislich durch die Rotek vorsätzlich oder
grob verschuldet herbeigeführt wurden.
8.2. Für den Fall, dass die Rotek berechtigt und aus Gründen,
die in der Sphäre des Auftraggebers liegen, vom Vertrag zurücktritt,
ist diese berechtigt eine verschuldenstunabhängige Vertragsstrafe
in der Höhe des vom Zeitpunkt des Vertragsrücktrittes bis
zum Ablauf der ursprünglich vereinbaren Vertragsdauer zustehenden
Vertragsentgeltes zu verlangen.
8.3. Tritt der Auftraggeber aus Gründen vom Vertrag zurück,
welche nicht von der Rotek zu verantworten sind, so gilt eine weitere
verschuldenstunabhängige Stornogebühr in der Höhe von
20 % des Nettoauftragswertes als vereinbart. Die Geltendmachung eines
darüber hinausgehenden höheren Schadens bleibt ausdrücklich
vorbehalten.
9.
Gewährleistung:
9.1. Für die Leistungspflicht der Rotek in qualitativer und quantitativer
Hinsicht ist die schriftliche Auftragsbestätigung der Rotek maßgebend.
Ausdrücklich vereinbart ist jedoch, dass geringfügige und
unwesentliche Abweichungen ausdrücklich gestattet sind.
9.2. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde,
beträgt die Gewährleistungsfrist auf alle von der Rotek erbrachten
Leistungen/Dienstleistungen 6 Monate.
9.3. Rotek übernimmt keine Gewähr dafür, dass die beigestellten
Komponenten, insbesondere auch die gelieferte Software allen funktionalen
Anforderungen des Auftraggebers genügen, sofern dies nicht ausdrücklich
zum Vertragsinhalt gemacht wurde. Bei Softwareprodukten ist die Gewährleistung
auf jederzeit reproduzierbare Mängel in der Programmfunktion beschränkt.
9.4. Der Auftraggeber hat bei sofortigem Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen
unverzüglich, längstens binnen 10 Tagen nach (Teil-)Fertigstellung
und/oder Lieferung, die Ware/Leistung genau auf Mängel zu überprüfen
und bei dieser Überprüfung feststellbare Mängel der Rotek
mit genauer Beschreibung der Art der Mängel, sowie in welchem Umfang
die Ware bzw. Leistung vom Mangel betroffen ist, mittels eingeschriebenen
Briefes bekannt zugeben. Andernfalls gilt die Ware/Leistung als angenommen
und genehmigt. Rotek ist von jeder Haftung für Schadenersatz und
jeder Gewährleistungsverpflichtung, die sich aus der Mangelhaftigkeit
der Ware ergeben könnte, befreit, wenn der Auftraggeber diesen
Verpflichtungen nicht nachkommt.
9.5. Sind Mängel nur bei einem Teil der Lieferung/Leistung aufgetreten,
so kann der Auftraggeber nur diesen und nicht die gesamte Lieferung/Leistung
als mangelhaft beanstanden.
9.6. Besteht ein unter die Gewährleistung fallender Mangel, so
ist die Gewährleistungsverpflichtung der Rotek darauf beschränkt,
nach eigener Wahl entweder die mangelhafte Ware innerhalb angemessener
Frist durch eine mangelfreie auszutauschen, oder eine angemessene Preisminderung
zu gewähren. Rotek kann sich von der Pflicht zur Gewährung
einer angemessenen Preisminderung auch dadurch befreien, dass sie in
angemessener Frist und in einer für den Auftraggeber zumutbaren
Weise eine Verbesserung bewirkt oder das Fehlende nachträgt. Der
Auftraggeber ist verpflichtet der Auftraggeberin alle zur Untersuchung
und Behebung der Mängel erforderlichen Maßnahmen zu ermöglichen.
9.7. Die Verpflichtung der Rotek zur Gewährleistung ist in diesen
Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen abschließend
geregelt. Weiteres haftet Rotek nicht für den Inhalt von ihr bzw.
von dritter Seite übermittelter oder sonst wie über die Komponenten
der Rotek zugänglicher Daten sowie für Fehler, Störungen
oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung oder dergleichen,
Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel, sowie anormale Betriebsbedingungen
zurückzuführen sind. Bei einer Benutzung der gelieferten Produkte
ohne Einhaltung der mitgelieferten Benutzungsbedingungen entfällt
die Verpflichtung der Rotek zur Gewährleistung
9.8. Hilfestellungen, Fehlerdiagnosen sowie die Beseitigung von Fehlern
und Störungen, die vom Auftraggeber zu vertreten sind, sowie sonstige
in diesem Zusammenhang erforderliche Korrekturen, Änderungen oder
Ergänzungen, werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt.
10.
Schadenersatz:
10.1. Soweit vertraglich oder in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
nichts anderes vorgesehen ist, ist die Haftung der Rotek für vertragliche
und gesetzliche Schadenersatzansprüche, insbesondere für mittelbare
Schäden und Folgeschäden, Vermögensschäden, entgangenen
Gewinn, nicht erzielte Ersparnisse, Zinsverluste, mangelnden wirtschaftlichen
Erfolg, positive Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluß
und für Schäden aus Ansprüchen Dritter, ausgeschlossen,
soweit der Auftraggeber der Rotek nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
nachweist. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
10.2. Für die durch Rotek zu vertretenden Schäden haftet diese
nur bis zur Höhe des vereinbarten Entgeltes.
10.3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Art und den Umfang des
Schadens Rotek unverzüglich, längstens binnen 3 Wochen ab
Kenntnis von Schaden und Geschädigtem – bei sonstigem Ausschluss
– anzuzeigen.
10.4. Die Verpflichtung der Rotek zur Leistung von Schadenersatz ist
in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abschließend geregelt.
Weitere Ansprüche sind ausdrücklich ausgeschlossen.
11.
Produkthaftung:
11.1.Eine Haftung der Rotek im Rahmen der Produkthaftung wird –
soweit zulässig (§ 8 PHG) – ausdrücklich ausgeschlossen;
insoweit ein Haftungsausschluss unzulässig ist, gilt Punkt 9. sinngemäß.
12.
Sonstige Pflichten des Auftraggebers:
12.1. Der Auftraggeber verpflichtet sich dafür zu sorgen, dass
sämtliche im Eigentum der Rotek (Punkt 7.4.) stehende Unterlagen
sowie auch Kostenvoranschläge und Leistungs-/Materialaufstellungen
streng vertraulich behandelt werden. Dritten dürfen diese Unterlagen
nicht ohne vorherige schriftliche Genehmigung durch Rotek ausgehändigt
oder zur Einsichtnahme überlassen werden.
12.2. Der Auftraggeber verpflichtet sich ausdrücklich, die einschlägigen
gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die des Telekommunikationsgesetzes
(TKG) einzuhalten. Verboten ist insbesondere jede Nachrichtenübermittlung,
welche die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder die Sittlichkeit
gefährdet, oder welche gegen die Gesetze verstößt und
jede grobe Belästigung oder Verängstigung anderer Benutzer.
12.3. Der Auftraggeber verpflichtet sich dafür Sorge zu tragen,
dass die von Rotek erbrachten Dienstleistungen weder kurzfristig noch
auf Dauer an Dritte weitergegeben und/oder von diesen benutzt werden,
es sei denn, dass die Auftraggeberin einer derartigen Weitergabe ausdrücklich
und schriftlich zugestimmt hat.
12.4. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Rotek von jedem Schaden freizuhalten,
der durch die von ihm in Verkehr gebrachten Nachrichten und Daten entsteht,
insbesondere von Privatanklagen wegen übler Nachrede (§ 111
StGB) oder Beleidigung (§ 115 StGB) in Verfahren nach dem Mediengesetz
oder Urheberrechtsgesetz oder aufgrund eines sonstigen Verstoßes
gegen die Bestimmungen des mit der Rotek geschlossenen Vertrages und/oder
dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen .
13.
Gerichtsstand:
13.1. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht. Ausschließlicher
Gerichtsstand ist Korneuburg.
14.
Sonstiges:
14.1. Der Auftraggeber erklärt sich mit der Weitergabe seiner persönlichen
Daten und seiner Datenverbindung, insbesondere zwecks Kreditprüfung,
aber auch ausdrücklich zur Marketingverwendung einverstanden.
14.2. Sollte aus irgendwelchem Grund eine Klausel der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
rechtlich unwirksam sein, so berührt dies die Gültigkeit der
übrigen Bestimmungen nicht. Allenfalls nichtige Bestimmungen sind
durch solche gültigen zu ersetzen, die dem angestrebten wirtschaftlichen
Zweck am nächsten kommen. |